Bei der diesjährigen Mitgliederversammlung am 18. März 2023 wählten die Mitglieder Thomas Demuth (TV Wehrda) zum neuen Stellvertreter des Vorsitzenden Hans-Jürgen Schneider.
Hans-Jürgen Schneider ehrte die Schriftführerin Petra Rochow für 35 Jahre als erste Vorsitzende des TC Schwabendorf mit der Goldenen Ehrennadel.
Zudem wurde mitgeteilt, das die Sommer-Jugendkreismeisterschaft am Himmelsfahrtwochenende auf den Plätzen des TV Michelbach, nach zwei Jahren Auszeit wieder stattfindet
Am 25. Februar 2023 fand die 40-jährige Jubiläumsveranstaltung mit 130 Tenniskreis-Gästen und 30 Akteuren in der Stadthalle Stadtallendorf statt.
Hans-Jürgen Schneider war am 23. Februar 1983 einer der 6 Gründungsmitglieder danach war Hans-Jürgen Schneider 2. Vorsitzender und Schriftführer des Tenniskreises Marburg-Biedenkopf bis 1995.
Seit 1995 ist Hans-Jürgen Schneider 1. Vorsitzender des Tenniskreises Marburg-Biedenkopf.
Der Tenniskreis Marburg-Biedenkopf engagiert sich für den Zusammenhalt der Vereine. Die Mitgliederpflege und Aktivität der Vereine werden begleitet, durch regelmäßige Medenspiele, Jugendtraining sowie Kreismeisterschaften für Erwachsene und Jugendliche.
Die Messe MEMO-BAUEN mit dem Themenbereich "Gesund und Aktiv" fand erneut in Marburg statt. In Halle 6 war der Tenniskreis Marburg-Biedenkopf vertreten.
Der Vorstand des Tenniskreises Marburg-Biedenkopf lädt zu seinem Vorstandsturnier ein und bittet um rege Teilnahme
Die Tennisabteilung des TSV Kirchhain führt im September ihr 1. LK Turnier durch und lädt dazu herzlich ein
Die Tennisabteilung des TSV Kirchhain führt im September ihr 1. LK Turnier durch und lädt dazu herzlich ein
Der Tenniskreisvorstand lädt herzlich ein zur Mitgliederversammlung 2022 am Samstag, 25. Juni 2022 um 15:00 Uhr ins Tennisheim des TC Stadtallendorf
Der Vorstand des Tenniskreises Marburg lädt herzlich ein zu den diesjährigen Jugendkreismeisterschaften vom 27. bis 29. Mai 2022 in Kirchhain und Niederklein. Zur Austragung kommen die Wettbewerbe U8 bis U18
3G in Tennishallen
Erste Corona-Lockerungen seit November
Seit heute, den 04. März, gilt in Hessen eine neue Corona-Schutzverordnung, die zum ersten Mal seit November Lockerungen für den Tennissport beinhaltet.
Grundlegend gilt noch immer:
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Es wird auch weiterhin zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen unterschieden. Allerdings gilt in gedeckten Sportstätten (z.B. Tennishallen) ab sofort die 3G-Regel – nicht mehr länger die 2G-Plus-Regel.
Heißt: In einer Tennishalle dürfen nun alle Personen anwesend sein, welche die 3G-Regel erfüllen (Geimpfte, Genesene und Getestete).
Im Freien ist das Sportreiben – wie bisher – vollumfänglich und ohne Einschränkungen für alle Personen möglich.
Wann gilt man als getestet? Wer ist für die Einhaltung der 3G-Regel verantwortlich? Diese und weitere Fragen beantworten wir hier: https://www.htv-tennis.de/coronamaßnahmen
Die neue Verordnung gilt ab sofort und soll mit Ablauf des 19. März außer Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass dann alle größeren Einschränkungen – also auch die 3G-Regel in Sporthallen – wegfallen werden. Natürlich werden wir zu gegebenem Zeitpunkt noch einmal detailliert darüber informieren.
04.03.2022
Inklusiver Tag für Menschen mit und ohne Behinderung
"Tennis für Alle" in Wetzlar und Laubach
Von Rolf Birkhölzer
"Tennis für Alle" - unter diesem Motto veranstalten der TC Wetzlar und der TC Laubach gleichzeitig am 6. März 2022 von 14 bis 17 Uhr in der Tennishalle, Im Bodenfeld, in Wetzlar und der Sport- und Kulturhalle, Felix-Klipstein-Weg 26, in Laubach einen inklusiven Tennis-Tag für Menschen mit und ohne Behinderung. Dabei soll interessierten Sportlern, Trainerinnen und Trainern, Betreuerinnen und Betreuern sowie Interessierten von inklusiven Projekten die Sportart Tennis in einer spielerischen Einführung nähergebracht werden, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung den Zugang bisher nicht gefunden haben.
Der Aktionstag wird gemeinsam unterstützt vom Hessischen Tennis-Verband, Special Olympics Hessen und dem Hessischen Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband. Die Veranstaltungen sind Aktionen im Rahmen des von der Aktion Mensch Stiftung geförderten Projekts "Wir gehören dazu - Menschen mit geistiger Behinderung im Sportverein." Die Veranstaltungen sind Aktionen im Rahmen des von der Aktion Mensch Stiftung geförderten Projekts "Wir gehören dazu - Menschen mit geistiger Behinderung im Sportverein." Interessierte Trainerinnen und Trainer und Vereinsvorsitzende, die einfach mal hospitieren möchten, sind ebenfalls herzlich willkommen.
Das Tennis-Equipment wird von den Vereinen gestellt, lediglich Sportschuhe mit heller und glatter Sohle sind mitzubringen. Der HTV wird zudem Tennisrollstühle zur Verfügung stellen, damit interessierte Besucher:innen den tollen Sport direkt selbst einmal ausprobieren können. Kosten entstehen keine, denn die Teilnahme am Schnuppertag ist kostenfrei.
In Bezug auf Corona gelten vor Ort die Regelungen der dann gültigen Landesverordnung sowie die Hygienemaßnahmen.
Beim TC Wetzlar wird vorab um Anmeldung gebeten, beim TC Laubach ist keine Anmeldung nötig.
KONTAKTE
TC Wetzlar
Im Bodenfeld, 35576 Wetzlar
Sybille Volck (0178 – 491 4966) und Ute Schmidt (0171 – 6555 981),
E-Mail: info@tc-wetzlar.de
TC Laubach
Sport- u. Kulturhalle, Felix-Klipstein-Weg 23, 35321 Laubach
Kontakt: Dirk Oßwald, E-Mail: tennisfueralle@tc-laubach.de
Flyer
Die Sieger der Winter-Jugendmeisterschaften 2022 stehen fest.
Neue Hessenmeister der U14 sind Emilia Brune und Mats Egbring.
2G-Regel im Sport
In Tennishallen jetzt nur noch Geimpfte und Genesene erlaubt!
Seit heute, den 25. November, gelten neue Regelungen für den Sportbetrieb in Hessen. Auf der Grundlage des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes hat die hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) bereits vorzeitig überarbeitet. Die wichtigste Änderung im Sport: Für Erwachsene gilt künftig die 2G-Regelung in gedeckten Sportstätten. Tennis in der Halle ist für Personen über 18 Jahre also nur noch dann möglich, wenn sie geimpft oder genesen sind.
Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gilt in Hessen auch weiterhin: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich.
Neu ist die 2G-Regelung für gedeckte Sportanlagen. Demnach dürfen in einer Tennishalle nur noch Personen mit vollständigem Impfschutz oder Genesenennachweis anwesend sein.
Ausgenommen hiervon sind
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen.
Für diesen Personenkreis reicht ein Testnachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 5 aus:
Antigenschnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht (max. 24 Std.)
Testheft für Schülerinnen und Schüler
Kinder unter 6 Jahren oder noch nicht eingeschulte Kinder sind von jeglicher Nachweispflicht befreit.
3G-Regelung für Beschäftigte
Eine Sonderregelung besteht zudem für Beschäftigte in Sportstätten: Unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich aktiv sind, gelten für sie die Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Vor Betreten der Sportstätte müssen sie nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G).
Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
Das heißt: Nicht Geimpfte bzw. nicht genesene Trainer müssen täglich einen negativen Coronatest nachweisen. Gültig sind die folgenden Testnachweise:
PCR-Test (max. 48 Std.)
Antigenschnelltest / kostenloser Bürgertest (max. 24 Std.)
Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Sportstättenbetreibers oder einer von ihm beauftragten Person
Für die Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Sportstättenbetreiber verantwortlich.
Auswirkungen auf die Wintermedenrunde und den Turnierbetrieb
Spielerinnen und Spieler, die nicht geimpft oder genesen sind, muss der Zutritt zur Tennishalle verweigert werden.
Ausgenommen hiervon ist der oben genannte Personenkreis: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Der entsprechende Testnachweis ist dann mitzuführen.
Weiterführende Informationen und Fragen finden Sie auch immer beim LSBH.
lsbh - FAQs zum Thema Corona
25.11.2021
Corona-Warnstufe I erreicht
Ausweitung der Testqualität für nicht Geimpfte/Genesene
Hessen hat die Warnstufe I erreicht! Die von der Hessischen Landesregierung zuletzt noch verlängerte Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) wurde daher um weitere Maßnahmen ergänzt. Die wichtigste Auswirkung auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb: Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen können. Die neue CoSchuV tritt am 11. November in Kraft und gilt vorerst bis zum 28. November.
Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gelten für den Sport ab dem 11. November nun die folgenden Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
In gedeckten Sportstätten (z.B. Tennishallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 anwesend sein.
Heißt: Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis vorlegen können, wenn sie in einer Tennishalle spielen wollen. Antigen-Schnelltests oder sogenannte Laien-Tests sind nicht länger ausreichend.
Gibt es Ausnahmen von der PCR-Testpflicht?
Ja. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.
Betrifft die PCR-Testpflicht auch Trainerinnen und Trainer, die nicht geimpft oder genesen sind?
Nein. Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
Nachweise über durchgeführte Testungen sind zu dokumentieren, für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Welche Auswirkungen hat die Ausweitung der Testqualität auf die Wintermedenrunde oder den Turnierbetrieb?
Spielerinnen und Spieler, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test nachweisen können. Können oder möchten Spieler dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen, muss Ihnen der Zutritt zur Tennishalle verweigert werden.
Das Spiel geht dann w.o. an den Gegner.
Weiterführende Informationen und Fragen finden Sie auch immer beim LSBH.
lsbh - FAQs zum Thema Corona
11.11.2021
Neuer Wettspielball für die Saison 2022
Die Medenrunde 2021 liegt nun einige Wochen hinter uns, und Tennis ist mittlerweile in die Halle umgezogen. Wir müssen ehrlich zugeben, das Jahr war für uns im HTV ungemein aufreibend und hatte diverse Herausforderungen für uns auf Lager. Neben den dramatischen Auswirkungen der Pandemie auf die Ausübung unseres geliebten Sports hat auch unser Wettspielball, der HTV TRINITI Pro, Anlass zu Diskussionen gegeben.
Wir mussten leider feststellen, dass der Widerstand dem Ball gegenüber – aus zumindest teilweise nachvollziehbaren Gründen - überraschend groß war. Dies war für uns Anlass genug, unsere Entscheidung zu überdenken und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ein noch detaillierteres Feedback von der Basis zu erhalten.
Umfrage
In der Folge baten wir unsere hessische Tennisgemeinde daher, uns im Rahmen einer Umfrage Rückmeldungen zum Ball zu geben. Über 2.200 unserer Spielerinnen und Spieler haben erfreulicherweise von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ein tolles Ergebnis und ein Indiz dafür, wie wichtig dieser Ansatz war. Dabei wurden von Ihnen zahlreiche differenzierte Kommentare abgegeben, die uns bei der Beurteilung des Wettspielballs sehr geholfen haben.
Play-Tests
Um die Resultate noch weiter zu verfeinern, fanden im September zudem noch drei Play-Tests statt. Über 50 Spieler im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aus den Leistungsklassen 1 bis 20 testeten dabei verschiedene Bälle „blind“, also ohne Aufdruck, und gaben anschließend ihr Testurteil ab. Dabei waren die Ergebnisse nicht so eindeutig, wie es von den Testteilnehmer vielleicht erwartet worden war. Insbesondere der weiterentwickelte TRINITI schnitt sehr gut ab und hat gezeigt, dass der Ball durchaus eine Perspektive für die Zukunft hat. Dennoch gab es ein Votum, dem wir uns letztlich gefügt haben und welches Basis für unsere Entscheidung für den Wettspielball 2022 darstellt.
Konsequenz
In diversen Gesprächen mit unserem Partner Wilson kamen wir zu dem Schluss, dass ein bedingungsloses Festhalten an einem Ball, für den es keine eindeutige Mehrheit in unserer Tennisgemeinde gibt, keine Option für uns darstellen kann. Denn in erster Linie – und das steht völlig außer Frage - sind wir dem Wohl von Ihnen, unseren Spielerinnen und Spielern, und dem des hessischen Tennissports verpflichtet.
Spielbälle für die Saison 2022
Spielbälle? Ja, Spielbälle! Plural! Mit der nun folgenden Lösung glauben wir nämlich, einen gelungenen Kompromiss gefunden zu haben, der einerseits den Wünschen unserer Wettkampfspieler nach einem konventionellen Druckball entspricht und gleichzeitig unseren ambitionierten Nachhaltigkeitsbemühungen gerecht wird.
Medenrunde 2022: HTV TOUR
Der neue HTV TOUR ist ein herkömmlicher, erprobter Druckball und kommt im Wettkampfsport bereits seit einigen Jahren weltweit zum Einsatz. Er wird ab Beginn der Freiluftsaison 2022 – geplant ist ab dem 01.04.2022 - vom Hessischen Tennis-Verband als offizieller Spielball für alle Mannschaftsspiele bei den Damen und Herren, der Jugend sowie in den Altersklassen eingesetzt.
Turniere 2022: wahlweise HTV TOUR oder HTV TRINITI Pro 2.0
Turnierveranstalter und -teilnehmer haben ab April 2022 die Wahl: Entweder sie entscheiden sich für den HTV TOUR oder aber für die Weiterentwicklung des TRINITI, den HTV TRINITI Pro 2.0. Dieser hat sich bei den Play-Tests deutlich gegen seine Konkurrenten durchgesetzt, wurde sehr gut bewertet und wird daher künftig als nachhaltiges Ballkonzept von Wilson weiterentwickelt.
Hintergrund unserer Entscheidung ist es, dass wir auch weiterhin an die Zukunft des Projekts TRINITI glauben und Teil der Zukunft des Tennis sein möchten. Wie wir schon mehrmals ausgeführt hatten, lag unserer Entscheidung für den Ball der Wunsch zugrunde, Ressourcen zu sparen und gleichzeitig große Mengen Müll zu vermeiden. Dieses Ziel wollen und werden wir mit dieser Maßnahme weiterverfolgen.
Nachlass für Turnierveranstalter
Um unseren Willen zu verdeutlichen, erhalten Turnierveranstalter, die sich für den HTV TRINITI Pro 2.0 entscheiden, eine spürbare Ermäßigung auf das zu entrichtende Turnierentgelt. Der HTV subventioniert mit diesem Nachlass den Anreiz, den Ball auch künftig bei Wettspielen einzusetzen und würde sich freuen, wenn viele Turnierveranstalter von diesem Angebot Gebrauch machen würden.
Ausblick
Auch der Tennissport muss in unseren Augen den Anspruch haben, nachhaltiger und besser zu werden. Von daher machen wir zunächst einen kleinen Schritt zurück, um in Zukunft – gemeinsam mit Ihnen, den hessischen Vereinen - einen großen nach vorne zu gehen. Bitte helfen Sie uns dabei, Hessens Tennisgemeinde zu einem Vorreiter beim Umweltschutz zu machen und gestalten und leben Sie gemeinsam mit uns den grünen Verband.
08.11.2021
Neue Schiedsrichterlehrgänge terminiert!
Erste Termine bereits im November
Die ersten Schiedsrichterlehrgänge sind endlich terminiert. Insgesamt vier Termine sind bis Ende des Jahres geplant. Davon einer schon in zwei Wochen am Sonntag, den 14. November um 10 Uhr.
Ob bei Ranglistenturnieren, Einzelmeisterschaften oder Mannschaftswettbewerben: ein großer Bedarf an Schiedsrichtern besteht immer.
Für LK-Turniere ist ein C-Oberschiedsrichter (C-OSR) verpflichtend, für DTB-Turniere oftmals sogar ein B-Oberschiedsrichter (B-OSR).
Und neu ab nächstem Jahr: Vereine mit Mannschaften der Aktiven ab Hessenliga oder höher müssen pro Mannschaft einen ausgebildeten B-OSR stellen können (§ 42 WO).
Grundsätzlich unterscheidet man bei der Ausbildung zwischen Ober- und Stuhlschiedsrichter. Aber wie wird man Ober- oder Stuhlschiedsrichter? Angesprochen sind primär Personen, die selbst Tennis spielen, die Grundzüge der Tennisregeln kennen und Verantwortung auf dem Tennis-Court übernehmen wollen.
Für den Rest des Jahres bietet unser neu gewählter Referent für Turniertennis, Regelkunde und Schiedsrichterwesen Alexander Wessel gleich vier Termine an. Darunter zwei Lehrgänge zum C- und einen zum B-Oberschiedsrichter sowie einen zum C-Stuhlschiedsrichter.
C-OSR | 14.11.
C-OSR | 20.11.
C-SR | 04./.05.12.
B-OSR | 04./.05.12.
Während die C-OSR Lehrgänge als Online-Seminar stattfinden, handelt es sich bei den beiden anderen Lehrgängen um Präsenztermine in Buseck (Mittelhessen).
Wie unterscheiden sich die einzelnen Lehrgänge inhaltlich?
DTB Stuhlschiedsrichter (C-SR)
Die Ausbildung beinhaltet einen 2-Tages-Lehrgang über die Regeln der ITF, das Ausfüllen eines Schiedsrichterbogens und das Verhalten auf dem Schiedsrichterstuhl. Danach folgen erste Schiedsrichtereinsätze bei offiziellen Tennisbegegnungen, Landesmeisterschaften sowie in der Bundesliga.
HTV C-Oberschiedsrichter (C-OSR)
Die Ausbildung beinhaltet einen 1-Tages-Lehrgang über die Regeln der ITF, die Turnierordnung des DTB, die LK-Ordnung, die LK-Durchführungsbestimmungen und die DTB-Richtlinien für LK-Turniere. Sinnvoll für alle Regelinteressierten und verpflichtend für alle LK-Turnierveranstalter.
DTB B-Oberschiedsrichter (B-OSR)
Die Ausbildung beinhaltet einen 2-Tages-Lehrgang über die Regeln der ITF, des DTB und des HTV sowie sowohl eine praktische Prüfung als auch eine Assistenzzeit. Jeder geprüfte B-OSR muss seine Lizenz durch eine Mindestanzahl an Einsätzen, sowohl im Liga- als auch im Turnierbetrieb, von Jahr zu Jahr erhalten. Darüber hinaus findet jährlich eine Leistungsstandkontrolle statt.
Ihr wollte mehr zur Schiedsrichterlaufbahn und die Voraussetzungen erfahren? Hier findet ihr weitere Informationen:
https://www.htv-tennis.de/schiedsrichterlaufbahn.php
29.10.2021
SAISON 2022
Rahmenterminpläne & Wettspielordnung
Pünktlich zum Saisonstart 2022 möchten wir Sie über die neuesten Entwicklungen und wichtigsten Änderungen für die anstehende Tennis-Saison informieren.
SPIELTAGE 2022
Zur frühzeitigen Planung stellen wir auch in diesem Jahr wieder die Rahmenterminpläne für Jugendliche und Erwachsene zum neuen Saisonstart zur Verfügung. Besonderheit im nächsten Jahr: Auf Grund des späten Ferienstarts im Sommer werden alle Spieltage bereits vor den Ferien angesetzt. Damit ist die Saison 2022 erstmals seit sechs Jahren nicht mehr geteilt.
Die angegebenen Termine werden zur Spielplanerstellung im Frühjahr verwendet und dienen somit als zuverlässiger Rahmen. Die Rahmenterminpläne finden Sie darüber hinaus auch jederzeit auf unserer Homepage unter Spielbetrieb -> Rahmenterminplan oder hier:
WETTSPIELORDNUNG 2022
Pünktlich zur neuen Saison hat der Erweiterte Sportausschuss auch eine neue Wettspielordnung (WO) mit Gültigkeit zum 01.10.2021 verabschiedet. Inhaltlich gibt es in diesem Jahr keine großen Änderungen. Dafür sind vor allem redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Anzahl von Mannschaften eines Vereins in der höchsten Spielklasse auf Landesebene (§ 27.7)
Bisher galt: Pro Altersklasse und Mannschaftsstärke darf ein Verein in der höchsten Spielklasse auf Landesebene nur mit einer Mannschaft vertreten sein.
Nun gilt: Pro Altersklasse und Mannschaftsstärke darf ein Verein in der höchsten Spielklasse auf Landesebene nur mit einer Mannschaft vertreten sein, sofern diese Spielklasse aus nur einer Gruppe besteht.
Aktive der Hessenliga oder höher: Pro Mannschaft ein B-OSR (§ 42.5)
Nicht nur Regelungen zum unmittelbaren Wettkampfbetrieb wurden in der neuen WO angeschaut. In Ziffer 5 des Paragrafen 42 (Oberschiedsrichter) war in der Vergangenheit geregelt, dass ein Verein der Aktiven der Hessenliga oder höher pro Saison eine Person zur B-Oberschiedsrichterausbildung (B-OSR) beim HTV anzumelden hat. Da diese Regel weder realitätsnahe noch konsequent umgesetzt und geprüft wurde, hat man die Regel neugestaltet. In Zukunft muss ein Verein der Aktiven der Hessenliga oder höher pro Mannschaft einen ausgebildeten B-OSR stellen können. Bei Verstoß gegen diese Regelung wird künftig ein Ordnungsgeld in Höhe von € 150,- EUR behoben.
Redaktionelle Anpassung: Festspielen in Hessenliga oder höher (§ 45.4)
Im oft diskutierten § 45.4 geht es um das Festspielen von Hessenliga- und Regionalligaspieler:innen für alle niedrigeren Spielklassen nach mehr als zwei Wettkampfteilnahmen. Auf Grund von Missverständnissen in der vergangenen Saison wurde die Regelung für die WO 2022 neu formuliert, bleibt inhaltlich aber gleich.
Grundsätzlich gilt: Mit dem dritten Einsatz in der Hessenliga und/oder höher darf ein:e Spieler:in nicht mehr in einer niedrigeren Spielklasse antreten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Spieler:innen, die neben der Hessenliga-/Regionalligamannschaft noch in einer jüngeren Altersklasse in der zur Hessenliga/Regionalliga nächstniedrigeren Spielklasse gemeldet sind (Regionalliga beinhaltet hier die beiden Spielklassen RLSW wie SWL gleichermaßen). Ebenfalls weiterhin von dieser Regelung ausgenommen: Jugendliche der Hessenliga U18.
Beispiel 1:
Spielerin X spielt in der Damen 50 Hessenliga. Zusätzlich ist sie noch bei den Damen 40 ( jüngere Altersklasse) in der Verbandsliga (nächstniedrigere Spielklasse zur Hessenliga) gemeldet. Die Spielerin kann nach dem dritten Einsatz in der Hessenliga Damen 50 auch weiterhin bei den Damen 40 in der Verbandsliga spielen, verliert aber ihre Teilnahmeberechtigung für alle niedrigeren Spielklassen.
Beispiel 2:
Spieler Y spielt in der Herren 65 Regionalliga (RLSW oder SWL) und ist zusätzlich noch bei den Herren 60 (jüngere Altersklasse) in der Hessenliga (nächstniedrigere Spielklasse zur Regionalliga) gemeldet. Der Spieler darf nach dem dritten Einsatz in der Regionalliga Herren 65 auch weiterhin bei den Herren 60 in der Hessenliga spielen, verliert aber seine Teilnahmeberechtigung für alle niedrigeren Spielklassen.
Beispiel 3:
Der Spieler Z spielt bei den Herren 50 in der Hessenliga und ist zusätzlich bei den Herren 60 (niedriger als Hessenliga) gemeldet. Mit dem dritten Einsatz in der Hessenliga Herren 50 verliert der Spieler seine Teilnahmeberechtigung für die Herren 60.
Wettkampfbeginn Einzel (§ 48)
Kürzer, übersichtlicher und verständlicher: Paragraf 48 wurde redaktionell vollständig überholt, inhaltlich hat sich aber nichts verändert.
NEU: Kein geeignetes Schuhwerk in der Halle -> Spiel verloren (§ 52.7)
Bis dato gab es keine im Regelwerk verankerte Formulierung, was eigentlich passiert, wenn ein:e Spieler:in über kein geeignetes Schuhwerk verfügt, sollte ein Spiel auf Grund von Dunkelheit oder Unbespielbarkeit der Freiplätze in einer Halle begonnen oder verlegt werden. Für die Zukunft ist klar: Führt ein:e Spieler:in nicht das vom Gastgeber in HTO angegebene Schuhwerk mit sich, geht das Spiel mit w.o. verloren.
Das vollständige Regelwerk für die Saison 2022 finden Sie hier oder wie immer auf unserer Homepage unter Spielbetrieb -> Regeln / Ordnungen. Alle Änderungen zum Vorjahr sind wie gewohnt in rot markiert.
Wettspielordnung 2022
WETTSPIELBALL 2022
Das wohl heißeste Thema der letzten Saison: der HTV-Wettspielball.
Nicht wenige erhoffen sich mit dieser Pressemitteilung vermutlich auch eine Auskunft, mit welchem Ball nächsten Sommer gespielt wird.
Leider können wir euch heute noch keine Neuigkeiten mitteilen. ABER: Es dauert nicht mehr lange – versprochen. Nachdem wir Ende September gemeinsam mit Wilson einen umfassenden Test mit verschiedenen Bällen und den unterschiedlichsten Spielerinnen und Spielern durchgeführt haben, tagt in der kommenden Woche das HTV-Präsidium und wird u.a. über dieses Thema beraten und entscheiden.
Eine umfassende Pressemitteilung zum Wettspielball 2022 wird es daher gesondert in den nächsten Tagen geben.
15.10.2021
Neue Corona-Schutzverordnung und Eskalationsstufenplan: Das ist zu beachten!
Am 17. August hat das Corona-Kabinett des Landes Hessen eine neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) verabschiedet. Darüber hinaus hat man mit einem Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen einen Stufenplan eingeführt, der die lokalen Behörden befugt, über die Coronavirus-Schutzverordnung hinausgehende, strengere Maßnahmen anzuordnen.
Dies gilt insbesondere ab einer regionalen 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35.
Die neuen Regelungen gelten vorerst bis zum 16. September 2021.
Grundsätzlich hat sich für den Sport nichts geändert. Denn nach § 20 neuen CoSchuV bleibt der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich erlaubt – allerdings nur bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35.
Da mittlerweile die Mehrheit aller hessischen Landkreise eine 7-Tages-Inzidenz von über 35 erreicht hat, greifen in diesen Kreisen bereits die ersten strengeren Regelungen gemäß des hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts – mit Auswirkungen auf den Sportbetrieb. In welcher Stufe sich Ihr Kreis befindet finden Sie hier: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/das-hessische-praeventions-und-eskalationskonzept
Nachfolgend fassen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen und Fragestellungen in Bezug auf den Tennisbetrieb zusammen.
7-Tages-Inzidenz > 35 (innerhalb der letzten 7 Tage)
Der Einlass in die Innenräume von Sportstätten (also auch Tennishallen) ist nur mit Negativnachweis (3G-Regel = geimpft – genesen – getestet) gestattet.
Der Einlass in die Innengastronomie ist ebenfalls nur für Gäste mit Negativnachweis gestattet. Für Innenräume von Vereinsheimen und Clubhäusern trifft dasselbe zu.
7-Tages-Inzidenz > 50 (innerhalb der letzten 7 Tage)
Generelle Pflicht zum Tragen medizinischer Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).
7-Tages-Inzidenz > 100 (innerhalb der letzten 7 Tage)
Der Einlass auf die Außenflächen von Sportstätten (also auch Tennisplätze im Freien) ist nur mit Negativnachweis gestattet.
Der Einlass in die Außengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis gestattet. Das gilt auch für den Außenbereich von Sportanlagen (z.B. Terrasse von Tennisclubs).
Der Einlass zu Sportveranstaltungen (auch im Freien) ist nur mit Negativnachweis gestattet. Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).
Zu beachten ist ferner: Im öffentlichen Raum greift eine allgemeine Kontaktregel. Maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen dürfen im öffentlichen Raum zusammen Sport treiben.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen bei der Beschränkung auf maximal zehn Personen nicht mit.
Wenn der Schwellenwert der jeweiligen Stufe fünf Tage in Folge unterschritten wird, sollen die Beschränkungen im Regelfall wieder ab dem nächsten Tag zurückgenommen werden.
Da es einige Fragestellungen zu diesen neuen Regelungen und deren praktische Anwendung auf den Trainings- und Wettspielbetrieb gibt, haben wir die wichtigsten in einem Fragenkatalog zusammengefasst und in diesem Zuge auch die Durchführungsbestimmungen zur Medenrunde entsprechend aktualisiert. Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen auch immer beim LSBH.
Am Sonntag, 29.08.2021 findet um 15:00 Uhr in der Stadthalle Stadtallendorf die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung .
CORONA-KOMPAKT
Überblick: Was gilt wann, wie und wo?
Zuletzt gab es immer wieder neue Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung. Ob Bundesnotbremse, Stufe 1, Stufe 2, fünf Werktage, 14 weitere Tage – es wird immer schwerer hier noch den Durchblick zu behalten. Ab wann gilt jetzt eigentlich was? Wir versuchen noch einmal alle Regelungen, die für den Tennisbetrieb wann, wie und wo gelten, zusammenzufassen.
7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 100
Es gilt die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte Bundesnotbremse. Für den Tennisbetrieb heißt das:
Einzeltraining
1 Trainer + 1 Spieler oder 2 Spieler (Outdoor & Indoor)
Gruppentraining im Freien für Kinder bis einschließlich 13 Jahre
maximal fünf Kinder, Trainer benötigen ggf. negativen Test (Informationen beim Gesundheitsamt einholen)
Turniere nur im Einzelformat
Hygienekonzept notwendig
7-TAGES-INZIDENZ AN FÜNF AUFEINANDERFOLGENDEN WERKTAGEN UNTER 100
Es gilt Stufe 1 der Landesregelung. Für den Tennisbetrieb heißt das:
Einzel und Doppel (max. 2 Hausstände) möglich
Sport allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen (Indoor & Outdoor)
Keine Durchmischung der Trainingsgruppen
Einzelne Trainingsgruppen müssen einen Mindestabstand von 3m einhalten
Trainer*innen werden beim genannten Personenkreis nicht berücksichtigt
der Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung darf unterschirrten werden
Gruppentraining im Freien für Kinder bis einschließlich 14 Jahre
unabhängig von der Anzahl der Hausstände mit bis zu zwei Trainern
Umkleiden und Duschen dürfen geöffnet werden
Trainingsgruppen dürfen sich die Räumlichkeiten nicht teilen
Vereins- und Versammlungsräume sind grundsätzlich geschlossen
Turniere nur im Einzelformat
Hygienekonzept notwendig
Außengastronomie geöffnet
Negativnachweis, Mindestabstand der Tische von 1.5m, Sitzplatzpflicht, max. 2 Hausstände an einem Tisch, Aufnahme der Kontaktdaten
Zuschauer im Freien erlaubt
Hygienekonzept, max. 100 Personen (Geimpfte/Genesene werden nicht mitgerechnet), Negativnachweis, Mindestabstand von 1.5m, Kontaktdatenerfassung (z.B. LUCA-App), Aushänge zu Hygienemaßnahmen
7-Tages-Inzidenz an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 oder an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50
Es gilt Stufe 2 der Landesregelung. Für den Tennisbetrieb heißt das über die Regelungen aus Stufe 1 hinaus:
Gruppentraining mit max. 10 Personen
Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt
Außengastronomie geöffnet
Negativnachweis empfohlen, Mindestabstand der Tische von 1.5m, Sitzplatzpflicht, max. 10 Personen an einem Tisch, Aufnahme der Kontaktdaten,
Innengastronomie geöffnet
Negativnachweis, Mindestabstand der Tische von 1.5m, Sitzplatzpflicht, max. 10 Personen an einem Tisch, Aufnahme der Kontaktdaten
Zuschauer im Freien erlaubt
Hygienekonzept, max. 200 Personen (Geimpfte/Genesene werden nicht mitgerechnet), Negativnachweis empfohlen, Mindestabstand von 1.5m, Kontaktdatenerfassung (z.B. LUCA-App), Aushänge zu Hygienemaßnahmen
Zuschauer im Innenraum erlaubt
Hygienekonzept, max. 100 Personen (Geimpfte/Genesene werden nicht mitgerechnet), Negativnachweis, Mindestabstand von 1.5m, Kontaktdatenerfassung (z.B. LUCA-App), Aushänge zu Hygienemaßnahmen
Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene
Unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert gibt es seit dem 12. Mai neue Regelungen für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Demnach gelten die Kontaktbeschränkungen und Personenbegrenzungen nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Das gilt für den Sportbetrieb (Training und Wettkampf) sowie Zuschauerfragen.
Treiben ausschließlich geimpfte und genesene Personen Sport miteinander, kann dies unabhängig von den Inzidenzzahlen geschehen.
Treiben geimpfte/genesene Personen und nicht geimpfte Personen zusammen Sport, werden die Geimpften und Genesenen bei der zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
Beispiel 1 (Bundesnotbremse): eine 5er-Gruppe Kinder unter 14 Jahren kann um beliebig viele genesene Kinder erweitert werden.
Beispiel 2 (Bundesnotbremse/Stufe 1): vier Spieler*innen aus vier Haushalten können Doppel spielen, wenn schon mindestens zwei Personen vollständig geimpft oder genesen sind.
Als vollständig geimpft gilt nur, wer seine zweite Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erhalten hat (beim Impfstoff von Johnson & Johnson muss die einzige Spritze zwei Wochen zurückliegen). Als Nachweis müssen Geimpfte ihren Impfausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Als Genesene gelten diejenigen, die sich vor mindestens 28 Tagen und höchstens sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert haben. Als Nachweis ist der positive PCR-Test mitzuführen. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne COVID-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
ACHTUNG: UNABHÄNGIG VON DIESEN REGELUNGEN KÖNNEN STÄDTE, GEMEINDEN UND KREISE KOMMUNALE ALLGEMEINVERFÜGUNGEN TREFFEN, DIE ÜBER DIE LANDES- BZW. BUNDESEBENE VERSCHÄRFEND HINAUSGEHEN. AUCH VERSCHÄRFTE REGELUNGEN ZUM SPORT KÖNNEN DORT ENTHALTEN SEIN.
19.05.2021
Hans-Jürgen Schneider
Donaustraße 15
35260 Stadtallendorf
Telefon: +49 6428 9301-0
Fax: +49 6428 9301-33